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Vereinssatzung
des Gefilte Fest Dresden

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 5.3.2015 in Dresden.
      Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden 
               unter der Registriernummer VR … am ….

Präambel

Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht.
Die Arbeit des Gefilte Fest Dresden basiert auf der Überzeugung, dass Völkerverständigung und Toleranz durch das Kennenlernen gegenseitiger Kultur, Sprache und Gebräuche sowie Religionen besonders erfolgreich gefördert wird. Darüber hinaus haben Kochen, Essen und kulinarische Gebräuche sich seit jeher zwischen den Kulturen beeinflusst und so bietet die jüdische Küche und ihre Spuren in Sachsen, Deutschland und Europa einen gewinnenden Einstieg in gemeinsames Erleben. In diesem Sinne gibt sich der Gefilte Fest Dresden e.V. folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Gefilte Fest Dresden“, soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

  2. Er hat seinen Sitz in Dresden.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
  1. Ziel des Vereins ist es,

    1. die Völkerverständigung zu fördern durch die Begegnung des Dresdner/sächsischen Publikums mit den Bräuchen, Gerichten und traditionellen und religiösen Hintergründen der jüdischen Küche.

    2. Stärkung von Toleranz und Offenheit in Dresden und Sachsen durch Vermittlung positiver gemeinsamer Erlebnisse und neuer Kenntnisse zu besonderen Küchentraditionen - in diesem Fall im Judentum.

    3. Minderung und Vorbeugung von Antisemitismus und Fremdenangst durch Begegnung und gemeinsame Erlebnisse.

    4. Bekanntmachung der jüdischen Küche und ihrer Verbindung zur deutschen Küche.

    5. Bedeutung von Kaschrut (Reinheitsgesetze) für die Stärkung bewusster Ernährung und nachhaltigen Umgangs mit Lebensmitteln und Umwelt herauszustellen.

    6. (Traditionen und Rituale in der heutigen Zeit erlebbar zu machen.)

  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

    1. regelmäßige Organisation und Veranstaltung eines Food-Festivals der jüdischen Küche in Dresden,

    2. Information der Öffentlichkeit,

    3. Kooperation mit anderen Einrichtungen und Initiativen im Bereich Bildung, politische Erziehung und Demokratieförderung.

    4. Angeboten zum Thema Jüdische Küche an Schulen, Bürger aller Altersklassen.

    5. Veröffentlichungen in jüdische Vereine, Gemeinden und Institutionen hinein.

    6. Informationsvermittlung und Förderung von Gesundheitsaspekten, Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit von Herstellung, Zubereitung und Verzehr koscherer Speisen.

§ 3 Steuerbegünstigung
  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

  2. Der Wunsch auf Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vereinsvorstand geeignet geäußert werden. Dieser entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Im Falle der Aufnahmeverweigerung ist der Vorstand nicht dazu verpflichtet die Gründe, die zur Nichtaufnahme geführt haben, dem Betroffenen mitzuteilen. 

  3. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus Mitglieder berufen (so genannte Ehrenmitglieder). Diese müssen die Berufung zur Wirksamkeit der Mitgliedschaft annehmen.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

  5. Der (freiwillige) Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres.

  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

  7. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft stehen dem ehemaligen Mitglied keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein zu.

  8. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Gebührenordnung. Diese gilt für alle Mitglieder.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitglieder-versammlung
  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von dem oder der Vorstandsvorsitzenden geleitet.

  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes

    2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

    3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplans

    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss

    5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

    6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

    7. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

    8. Beschlussfassung über die Notwendigkeit weiterer Ordnungen (z.B. Geschäftsordnungen) und deren Verabschiedung. 

    9. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

    10. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung

  3. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als  beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Anzahl der  erschienenen Vereinsmitglieder; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

  6. Bei Verhinderung kann jedes ordentliche Mitglied für vorab formulierte Beschlussvorlagen seine Stimme schriftlich einem anderen Mitglied mitgeben.

  7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  2. Vorstandsmitglieder können nur natürliche, volljährige Personen sein.

  3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

  5. Insofern ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit ausscheidet, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

  6. Das Amt des Vereinsvorstandes wird ehrenamtlich ausgeübt.

  7. Der Vorstand soll regelmäßig tagen.

  8. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

  9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich einberufen. Als schriftlich gelten auch Texte, die per elektronische Medien zugestellt werden. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift
    gerichtet und versandt ist.

§ 9 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der 

    1. Speicherung, 

    2. Bearbeitung, 

    3. Verarbeitung und 

    4. Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf 

    1. Auskunft über seine gespeicherten Daten, 

    2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, 

    3. Sperrung seiner Daten und 

    4. Löschung seiner Daten.

  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien im Sinne des Vereinszwecks zu. Das Recht auf Sperrung und Löschung von persönlichen Daten wird davon nicht berührt. 

§ 10 Satzungs-änderungen und Auflösung
  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Jüdische Musik- und Theaterwoche Dresden e.V. oder deren Rechtsnachfolger, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

Dresden, den 5.3.2015

Unterschriften der Gründungsmitglieder

im Original mit Anschrift und Geburtsdatum

in alphabetischer Reihenfolge

Nils Brabandt
Petrina Delivani
Daniela Larsen
Kai Lautenschläger
Valentina Marcenaro
Alexander Nachama
Nazanin Zandi

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

  2. Laufende Änderungen der Bankverbindung und der persönlichen Kontaktdaten sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

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